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Wenn ein Verbraucher bei einer Bank oder bei einer Sparkasse einen Kredit aufnehmen möchte, verlangt das Kreditinstitut häufig eine Sicherheit. Neben den Sachsicherheiten, zum Beispiel in Form eines Kraftfahrzeugbriefes, kann auch eine Personensicherheit verlangt werden. Zu diesen Personensicherheiten zählt eine Bürgschaft. Dabei verpflichtet sich der Bürge, den Kredit eines Kreditnehmers zurückzuzahlen, falls der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in den Paragraphen 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Unterschied zwischen einer gewöhnlichen und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft

Eine Bürgschaft muss immer schriftlich festgehalten werden. Bevor ein Verbraucher aber einen Bürgschaftsvertrag unterschreibt, sollte er abklären, um welche Bürgschaftsform es sich handelt. Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft muss der Bürge in der Regel erst dann die Schulden des Schuldners weiterzahlen, wenn der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Kreditnehmer erwirkt hat, die keinen Erfolg hatte. Solange die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen ist, kann der Verpflichtete die Zahlung für den Kredit verweigern.

Anders sieht es hingegen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft aus. Wie der Name schon sagt, wird bei dieser Verpflichtung der Bürge so behandelt, als hätte er den Kredit selbst aufgenommen. Darum verzichtet er bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf das Recht der Einrede der Vorausklage, was so viel bedeutet, dass er bei einem Zahlungsverzug oder der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers sofort in Anspruch genommen werden kann.

So wird eine Bürgschaft­beendet

Wer einen Bürgschaftsvertrag für einen Kredit übernimmt, ist nicht für alle Zeiten an diese Verpflichtung gebunden. So erlischt eine Bürgschaft, sobald der Kredit zurückgezahlt ist. Es kann auch vorkommen, dass der Gläubiger als Kreditgeber auf den Fortbestand der Verpflichtung verzichtet. Auch wenn ein Bürge Zahlung leisten muss, weil er aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen wird, erlischt der Vertrag damit.

Im Falle befristeter Bürgschaftsverträge ist die Verpflichtung mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit erledigt. Falls in dem Bürgschaftsvertrag eine Möglichkeit vereinbart wurde, die Bürgschaft zu kündigen, ist die Verpflichtung mit Eingang des schriftlichen Kündigungsschreibens hinfällig. Eine Bürgschaft erlischt dagegen nicht mit dem Tod des Bürgen, sondern sie geht auf seine Erben über.

Sittenwidrige Bürgschaften

In einigen Fällen kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit ungültig sein. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn der Bürgschaftsverpflichtete durch die Übernahme der Verpflichtung finanziell völlig überlastet wäre. Es darf auch keine enge emotionale Verbindung zwischen dem Kreditnehmer und dem Verpflichteten bestehen, die von dem Kreditnehmer ausgenutzt wird. Auch wenn der Bürge die wirtschaftlichen Folgen dieser finanziellen Verpflichtung nicht abschätzen kann, weil er zu unerfahren ist, ist der Bürgschaftsvertrag nichtig.

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